In § 66 des Ordnungswidrigkeitengesetzes steht, welche Angaben und Informationen der Bescheid enthalten muss. Ist demnach ein Bußgeldbescheid ohne Foto zulässig?
Ja!
Erhalten Sie einen Bescheid mit Bußgeld, aber ohne Foto, ist dies rechtmäßig. Das Blitzerfoto muss nicht beiliegen.
Hat der Betroffene ein Recht darauf das Foto zu sehen?
Nein!
Hat er ein Recht auf Akteneinsicht?
Nein!
In § 49 OWiG Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde heißt es:
„(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.“
Es besteht zwar auch hier kein Rechtsanspruch, die Akteneinsicht wird aber in der Regel gewährt.
Hintergrund
Dem Betroffenen gegenüber muss die Bußgeldstelle nicht beweisen, dass er der Täter ist. Der Betroffene kann ja Rechtsmittel einlegen, dann geht es zum Gericht. Dort muss der Beweis von der Bußgeldstelle geführt werden, die Bußgeldstelle wird die Fotos vorlegen, der Richter schaut sie sich an und urteilt.
Ein Foto ist daher nicht gegenüber dem Betroffenen, sondern gegenüber dem Gericht als Beweismittel nötig. Daher hat der Betroffene auch keinen Rechtsanspruch auf Herausgabe des Fotos bzw. auf Einsicht.
Eine Akteneinsicht als Betroffener ohne Anwalt ist u.U. nur in der zuständigen Bußgeldbehörde möglich. Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie die Akteneinsicht bei der Polizei bei sich im Ort vornehmen, wenn sie einen weiten Anreiseweg zur zuständigen Bußgeldstelle haben. Die Akteneinsicht erfolgt für Sie unter Aufsicht eines Sachbearbeiters. Teilweise ist auch eine elektronische Einsicht über Internet möglich. Stellen Sie ohne Anwalt einen Antrag auf Akteneinsicht, so können Sie bereits darin die Zusendung an die örtliche Polizeidienstelle erbitten.
Die Akte darf Ihnen zwar nicht ausgehändigt werden. Sie haben allerdings die Möglichkeit, selbst Auszüge oder Abschriften zu fertigen oder Ablichtungen durch die Behörde anfertigen zu lassen. Für eine Kopie der Akte besteht bislang jedoch kein Rechtsanspruch; das heißt, die Behörde kann Ihnen diese auch verweigern.
In der Regel werden laut OWiG 12,00 Euro für die Akteneinsicht an Kosten berechnet. Bei einer elektronischen Übermittlung beträgt die Pauschale teilweise 5 Euro. Für die Kopien müssen Sie natürlich zusätzlich aufkommen bzw. eventuelle Service-Gebühren bezahlen.
Sie können jedoch auch einen Anwalt mit dem Fall beauftragen und dann wird der sich um die Akteneinsicht kümmern. Anwälte müssen nicht persönlich in der Behörde zur Akteneinsicht erscheinen. Verteidiger können sich die Unterlagen auch in ihre Kanzlei schicken lassen und dort einsehen.