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Blitzen durch einen Schatten?

3 Uhr nachts auf menschenleerer Straße. Man fährt gemütlich vor sich hin, schaut (hoffentlich) in den Rückspiegel und wundert sich das seit geraumer Zeit ein „Nachfahrzwilling“ in gleichbleibenden Abstand hinter einem fährt. Das Fahrzeug ist neutral gehalten und die zwei Insassen sind betont zivil angezogen. Jetzt heißt es eigene Geschwindigkeit kontrollieren und ggf. anpassen.

Eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren ist ein zulässiges Messverfahren. Besondere Ausrüstung muss im Messfahrzeug nicht vorhanden sein (Video o.ä.). Es kann ein Zivilfahrzeug oder ein Dienstfahrzeug benutzt werden.
Die Anlagen mit Video bestehen aus einer Videokamera und einem Steuergerät, das an Tachometer des Überwachungsfahrzeugs angeschlossen ist. Es wird die während der Verfolgungszeit zurückgelegte Strecke abgelesen und mit der Zeitmessung, die parallel stattfindet, kombiniert. Die Zeit und die zurückgelegte Strecke werden auf dem Videofilm sichtbar gemacht.

Es gibt drei verschiedene Messmethoden

  • Der Messwagen fährt immer wieder eine bekannte, vorher festgelegte und ausgemessene Messstrecke durch. Wird er dort von einem schneller fahrenden Auto überholt, fährt er in konstantem Abstand hinterher und startet am Beginn und Ende der Strecke die Zeitmessung.
  • Die zweite Variante wird durch Nachfahren in konstantem Abstand über eine variable Strecke mit Zeit- und Wegmessung durchgeführt, wobei Start und Ende der Messung an zwei markanten Punkten manuell, einmal für den Temposünder und für das Messfahrzeug, ausgelöst werden.
  • Bei der dritten Variante wird der gleiche Abstand der Fahrzeuge nur am Anfang und Ende der Messstrecke eingehalten, die Zeit- und Wegstreckenmessung werden an markanten Punkten manuell gestartet. Die durchschnittliche Eigengeschwindigkeit des Messwagens auf der Strecke ist dann identisch mit dem Tempo zu Lasten des Betroffenen.

Ob bei dem Messfahrzeug ein geeichter oder ungeeichter Tacho vorhanden ist, ist egal und schlägt sich nur in der Höhe eines Toleranzabzuges nieder. Dieser kann bis zu 20% der ermittelnden Geschwindigkeit betragen.
Voraussetzung für die Verwertbarkeit der festgestellten Geschwindigkeit ist jedoch eine genügend lange Messstrecke. Diese muss in der Regel mindestens 500 Meter betragen. Das OLG Celle entschied: „Eine nur optische Schätzung des Abstands ohne weitere Anhaltspunkte ist grundsätzlich auch zur Nachtzeit jedenfalls bei einem Abstand von 100 Metern möglich. Etwaige Ungenauigkeiten bei Verwendung eines ungeeichten Tachometers und bei der Abstandsschätzung werden durch einen Abzug von 20 Prozent der abgelesenen Geschwindigkeit ausgeglichen.
Bei Messungen dieser Art handelt sich nicht um ein sog. „standardisiertes Messverfahren“, so dass eine Überprüfung der Messwerte im Einzelfall immer durchgeführt werden muss, da hier erhebliche Fehlerquellen vorliegen können.

  • Die Messstrecke muss gerade sein und über eine Mindestlänge verfügen,
  • Der Abstand sollte möglichst gering sein, darf aber nicht zu sehr schwanken
  • Tachometer im Polizeiauto nicht regelmäßig geeicht
  • Dokumentation der Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft
  • falscher Toleranzabzug bei der ermittelten Geschwindigkeit