Ist auf einer Straße über eine längere Distanz ein Tempolimit (Streckenverbot) angeordnet, muss eigentlich nach jeder Kreuzung oder Einmündung erneut durch ein Schild darauf hingewiesen werden. Aber fehlen solche Schilder ist man trotzdem dran, wenn man das Tempolimit nicht beachtet. Voraussetzung ist aber, dass der Autofahrer nicht erst in die Straße abgebogen war, sondern schon auf der Straße fuhr auf der das Tempolimit angeordnet war.
Ein Autofahrer, der schon längere Zeit auf der Tempo begrenzten Straße fährt darf aus dem Fehlen eines solchen Wiederholungsschildes nicht den Schluss ziehen, das Tempolimit sei aufgehoben. Eine dauerhafte eingerichtete Tempobegrenzung gilt solange, bis sie durch das Aufhebungszeichen (rundes Schild mit schwarzen Querstreifen auf weißem Grund) oder eine andere Geschwindigkeitsregelung wieder aufgehoben werden.
So hat das OLG Hamm entschieden und auch ein Fahrverbot ausgesprochen. Der PKW Fahrer war statt mit 50 km/h mit 127 km/h geblitzt worden. Er war auf Grund des fehlenden Wiederholungsschildes der Meinung gewesen, die Geschwindigkeitsbeschränkung wäre durch die Kreuzung aufgehoben worden. Da er bezüglich seines Fahrweges die Wahrheit gesagt hatte wurde er verurteilt.
Daher bei Bußgeldsachen ohne anwaltlichen Rat niemals Aussagen machen.
Ein anderer Fall:
Ein PKW Fahrer, der innerhalb von weniger als 3 Jahren fünf „einfachere“ Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht (hier: Handy am Steuer und kleinere Geschwindigkeitsverstöße), kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden.
So führte das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 17.09.2015 – 1 RBs 138/15aus:
Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle.
Autofahrer müssen Bußgelder aber nicht einfach hinnehmen, denn auch die Beamten mit ihren Messinstrumenten machen Fehler.
Man schätzt, dass etwa 10 bis 15 Prozent der Bußgeldbescheide u. a. wegen falscher Messungen zu Unrecht erfolgen. Am höchsten könnte die Fehlerwahrscheinlichkeit bei der Lasermessung sein. Beim Lasern könnten zum Beispiel andere Objekte zwischen Gerät und Fahrzeug den Messwert verfälschen.
Daher bei allen Bußgeldsachen immer Rechtsmittel einlegen, um sich die Chance der Einstellung zu erhalten.